RS OGH 1993/7/28 11Os102/93, 13Os40/94

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Veröffentlicht am 28.07.1993
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Norm

StPO §260 Abs1
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Wenngleich Spruch und Gründe eine Einheit darstellen, kann dies nur für den Fall gelten, daß sie miteinander eine Einheit herzustellen vermögen und nicht zueinander im Widerspruch stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098644

Dokumentnummer

JJR_19930728_OGH0002_0110OS00102_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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