Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
Wenngleich Spruch und Gründe eine Einheit darstellen, kann dies nur für den Fall gelten, daß sie miteinander eine Einheit herzustellen vermögen und nicht zueinander im Widerspruch stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098644Dokumentnummer
JJR_19930728_OGH0002_0110OS00102_9300000_001