G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil erklärte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht in der Strafsache gegen Dkfm. Peter K***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall StGB für sachlich unzuständig. Nach der Anklage (ON 9) soll Dkfm. K***** bis 31. März 2009 in Wien seine Verpflichtung zur Fürsorge, nämlich der durch das Ehegesetz begründeten Beistandspflic... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 5 U 315/05s des Bezirksgerichts Villach wurde der rumänische Staatsangehörige A***** S***** - bloß aufgrund einer „Privatanzeige" des Anzeigers A***** Sch***** und nach Durchführung der Hauptverhandlung teilweise in Abwesenheit des Beschuldigten - mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil vom 4. April 2006 (ON 5) des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB schuldig erkannt und (gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgeric... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt legt dem Angeklagten unter anderem das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zur Last, weil Christoph K***** am 10. Juni 2008 in Klagenfurt dem Franz B***** wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser zu Boden stürzte. Danach habe er dem bereits wehrlos am Boden liegenden Opfer durch wuchtige Fußtritte gegen Gesicht und
Kopf: absichtlich eine schwere Körperverletzun... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft Wien legt in der Anklageschrift vom 1. Februar 2008 (ON 80) Jasmina K***** neben weiteren, für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten Delikten zu A. das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 (zu ergänzen:) Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB zur Last. Danach ist Jasmina K***** verdächtig, sie habe am 14. April 2005 in Bosnien gemeinsam mit dem bereits (durch das Kreisgericht in B***** am 6. Juli 2006, Zahl 011-O-K-06-000 034 ... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §281 Abs1 Z6
Rechtssatz: Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel e... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §281 Abs1 Z6
Rechtssatz: Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einem anstehenden Unzuständigkeitsurteil weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angeklagten Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkei... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z6
Rechtssatz: Wurde der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, ist die zusätzliche Heranziehung eines für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis im Sinn des § 21... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z6
Rechtssatz: Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeit... mehr lesen...
Gründe: Sergej K***** wurde mit (bereits rechtskräftigem und gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 30. Juli 2007, GZ 1 U 236/07g-14, anklagekonform (ON 3) des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG schuldig erkannt. Sergej K***** wurde mit (bereits rechtskräftigem und gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 30. Juli 2007, GZ ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 24. März 2004, GZ 3 U 91/03a-44, wurde ua Franz St***** des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (ergänze: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a (ergänze: Abs 3) StGB ein Strafteil von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Genannte bekämpfte das Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 22. Mai 2003, GZ 16 Hv 22/03v-51, wurde Karl F***** unter anderem des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB verurteilt. Über die gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 11 Os 114/03 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 4. Augus... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. September 1998, GZ 15 U 297/98w-37, erachtete sich der Bezirksrichter zur Aburteilung der gegen Robinson O***** und Peter K***** gestellten Anträge auf Bestrafung wegen der Vergehen nach § 83 Abs 1 und § 88 Abs 1 StGB (ON 3 und 4) für nicht zuständig, weil er auf Grund von Verfahrensergebnissen bei O***** (zusätzlich) den Verdacht des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 1 und Ab... mehr lesen...
Norm: StPO §68 Abs2 Satz2StPO §261 Abs1StPO §281 Abs1 Z2StPO §475 Abs3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hält weiter daran fest, dass - unter generalisierender und fallbezogene Feststellungen naturgemäß dabei außer Acht zu lassender Betrachtung - bei einem zu Unrecht gefällten Unzuständigkeitsurteil mangels abschließender Prüfung von Beweisergebnissen zur Schuldfrage sowie angesichts einer Entscheidung nur auf Basis eines Verdachts von (den A... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §281 Abs1 Z6
Rechtssatz: Aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 6 StPO als Mittel zur Bekämpfung eines bloß über die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes absprechenden Formalurteils folgt, daß damit nur jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Schöffengerichtes bekämpft werden können, die für die von der Anklage abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage von Bedeutung sind. Alle Einwend... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft legt dem am 26.März 1956 geborenen, derzeit beschäftigungslosen Großhandelskaufmann Helmut Karl A zur Last, am 5. August 1983 in Bregenz dadurch, daß er mit seinem PKW V 131.749, bei welchem er zuvor das Licht ausgeschaltet hatte, mit Vollgas auf die einen Schutzweg überquerenden Josef B und Peter C zufuhr, wobei Josef D vom PKW seitlich erfaßt und niedergestoßen wurde und hiebei eine Prellung im Bereich der unteren Brust- und oberen Lendenwirbelsäule ... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1
Rechtssatz: Bloße Zweifel an der Zuständigkeit des Schöffengerichtes reichen nicht hin. Die Verdachtslage muss sich zu einem sogenannten Anschuldigungsbeweis in Richtung eines in die Kompetenz der Geschwornengerichte fallenden Deliktes verdichtet haben. Davon (Anschuldigungsbeweis) kann erst gesprochen werden, wenn Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme der Erfüllung aller Merkmale ... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §281 Abs1 Z6
Rechtssatz: Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts, wenn sich bei Anklage nach § 201 Abs 1 StGB in der Hauptverhandlung einer schweren Folge nach § 201 Abs 2 (1.Fall) StGB ergibt. Maßgebend ist die abstrakte Strafdrohung, auch wenn zufolge des Verschlimmerungsverbots in concreto keine strengere als die im 1.Rechtsgang nach § 201 Abs 1 StGB verhängte Strafe verhängt werden darf. Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §447 Abs1StPO §450
Rechtssatz: Gelangt das Bezirksgericht erst in der Hauptverhandlung zur Ansicht, dass die Tat ein Vergehen begründe, hat es ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen (SSt 28/22). Entscheidungstexte 10 Os 72/73 Entscheidungstext OGH 05.04.1973 10 Os 72/73 14 Os 52/08s Entscheidungstext OGH 13.05.2008... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §281 Abs1 Z6StPO §292
Rechtssatz: Ein nicht auf § 261 StPO gestütztes, sondern wegen sonstiger sachlicher Unzuständigkeit gefälltes Unzuständigkeitsurteil kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 281 StPO nicht bekämpft werden. Ein solches dem Gesetze nicht entsprechendes Urteil kann nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §261 Abs1StPO §450StPO §475 Abs3
Rechtssatz: Aus der Eingliederung der Bestimmung des § 450 StPO vor der Regelung des Strafantrages und der allfälligen Vorerhebungen ergibt sich, daß sich diese Bestimmung ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen das Bezirksgericht außerhalb einer Hauptverhandlung zur Überzeugung gelangt, es liege möglicherweise ein Vergehen oder Verbrechen vor, während in jenen Fällen, in denen das Bezirksgericht i... mehr lesen...
Norm: EGStPO ArtVIStPO §261 Abs1
Rechtssatz: Das Schöffengericht hat - trotz des Wortlautes des § 261 StPO - ein Unzuständigkeitsurteil auch dann zu fällen, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß die Tat ein zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehöriges Vergehen begründet. Entscheidungstexte 5 Os 827/52 Entscheidungstext OGH 04.11.1952 5 Os 827/52 Veröff: SSt XXII... mehr lesen...