Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Aus der Eingliederung der Bestimmung des § 450 StPO vor der Regelung des Strafantrages und der allfälligen Vorerhebungen ergibt sich, daß sich diese Bestimmung ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen das Bezirksgericht außerhalb einer Hauptverhandlung zur Überzeugung gelangt, es liege möglicherweise ein Vergehen oder Verbrechen vor, während in jenen Fällen, in denen das Bezirksgericht im Zuge einer Hauptverhandlung zu dieser Überzeugung gelangt, mit einem Unzuständigkeitsurteil im Sinne des § 261 StPO vorzugehen ist. Die Auffassung, das Bezirksgericht müsse auch dann, wenn es erst in der Hauptverhandlung zur Überzeugung gelange, es liege ein Verbrechen oder Vergehen möglicherweise vor, zunächst im Sinne des § 450 StPO vorgehen und könne erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung des Beschuldigten wegen eines Verbrechens oder Vergehens ablehne, ein Unzuständigkeitsurteil fällen, findet im Gesetz keine Stütze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098842Dokumentnummer
JJR_19570325_OGH0002_0050OS00209_5700000_001