RS OGH 2008/8/5 14Os63/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2008
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Norm

StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z6

Rechtssatz

Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 252 Abs 1 und Abs 4 StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, ist im Sinn des § 212 Z 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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