Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 252 Abs 1 und Abs 4 StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, ist im Sinn des § 212 Z 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008