Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 6 StPO als Mittel zur Bekämpfung eines bloß über die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes absprechenden Formalurteils folgt, daß damit nur jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Schöffengerichtes bekämpft werden können, die für die von der Anklage abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage von Bedeutung sind. Alle Einwendungen gegen den Anklagevorwurf, soweit er die Kompetenz des Schöffengerichts selbst begründet hat, sind hingegen unzulässig und können erst im Rahmen einer Beschwerde gegen das Endurteil erhoben werden. Mit solchen Einwendungen wird daher der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 6 StPO nicht gesetzmäßig dargetan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098834Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0140OS00022_9100000_001