Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Bloße Zweifel an der Zuständigkeit des Schöffengerichtes reichen nicht hin. Die Verdachtslage muss sich zu einem sogenannten Anschuldigungsbeweis in Richtung eines in die Kompetenz der Geschwornengerichte fallenden Deliktes verdichtet haben. Davon (Anschuldigungsbeweis) kann erst gesprochen werden, wenn Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme der Erfüllung aller Merkmale eines bestimmten Straftatbestandes als naheliegend erkennen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017