Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph K***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 17. November 2008, GZ 13 Hv 65/08t-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt legt dem Angeklagten unter anderem das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zur Last, weil Christoph K***** am 10. Juni 2008 in Klagenfurt dem Franz B***** wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser zu Boden stürzte. Danach habe er dem bereits wehrlos am Boden liegenden Opfer durch wuchtige Fußtritte gegen Gesicht und Kopf absichtlich eine schwere Körperverletzung (Trümmerbruch der Nase, der Nasenscheidewand, der inneren Augenhöhlenwand mit Blutansammlung und Einblutung in die Nasennebenhöhlen sowie Blutaspiration bis in periphere Lungenbezirke) zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85 StGB), nämlich ein irreversibles apallisches Syndrom (Wachkomasyndrom) nach sich zog.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Landesgericht Klagenfurt als Jugendschöffengericht gemäß § 261 Abs 1 StPO seine Unzuständigkeit aus, weil die Ergebnisse des bisherigen Beweisverfahrens hinsichtlich der oben dargestellten Tat die Verwirklichung des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB, somit einer in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fallenden strafbaren Handlung nahe legen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ausgehend von der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf der Basis der Aussagen der Zeugen Markus P*****, Jürgen R***** und Rudolf M***** in der Hauptverhandlung, der Angaben weiterer Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren sowie aufgrund der psychiatrischen und medizinischen Sachverständigengutachten kam das Schöffengericht zum Ergebnis, dass ein bedingter Tötungsvorsatz des Rechtsmittelwerbers indiziert sei, weil dieser nach den bisherigen Beweisergebnissen dem am Boden liegenden Opfer mehrfach - teilweise wie ein Fußballspieler mehrere Meter Anlauf nehmend - besonders kräftige Tritte gegen den Kopf versetzt habe (US 3). Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls eine Verdachtsdichte, welche den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen (vgl 14 Os 63/08h).
Die Erwägungen des Erstgerichts genügen diesen Erfordernissen eines Anschuldigungsbeweises.
Die dagenen vorgebrachten Einwendungen erschöpfen sich darin, die vom Schöffengericht vorgenommene Verdachtsbewertung mit für den Nichtigkeitswerber sprechenden anderen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Gründe, weshalb diese Beweisergebnisse für eine Anklageerhebung in Richtung eines Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB nicht ausgereicht hätten, werden damit nicht vorgebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Anmerkung
E9040212Os4.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00004.09V.0219.000Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009