Norm
EGStPO ArtVIRechtssatz
Das Schöffengericht hat - trotz des Wortlautes des § 261 StPO - ein Unzuständigkeitsurteil auch dann zu fällen, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß die Tat ein zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehöriges Vergehen begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098827Dokumentnummer
JJR_19521104_OGH0002_0050OS00827_5200000_001