Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Wurde der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, ist die zusätzliche Heranziehung eines für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis im Sinn des § 212 Z 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124015Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008