RS OGH 2008/8/5 14Os63/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2008
beobachten
merken

Norm

StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z6

Rechtssatz

Wurde der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, ist die zusätzliche Heranziehung eines für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis im Sinn des § 212 Z 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten