RS OGH 2000/2/17 15Os1/00 (15Os2/00), 13Ns20/03, 15Os129/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2000
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Norm

StPO §68 Abs2 Satz2
StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §475 Abs3

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält weiter daran fest, dass - unter generalisierender und fallbezogene Feststellungen naturgemäß dabei außer Acht zu lassender Betrachtung - bei einem zu Unrecht gefällten Unzuständigkeitsurteil mangels abschließender Prüfung von Beweisergebnissen zur Schuldfrage sowie angesichts einer Entscheidung nur auf Basis eines Verdachts von (den Anklagesachverhalt) qualifizierenden Umständen der Anschein einer Voreingenommenheit des vorbefassten Richters im Fall der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht vorliegt. Ein Unzuständigkeitsurteil zieht somit grundsätzlich den Ausschlussgrund nach § 68 Abs 2 letzter Fall StPO nicht nach sich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113272

Dokumentnummer

JJR_20000217_OGH0002_0150OS00001_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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