RS OGH 2008/8/5 14Os63/08h, 15Os125/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2008
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Norm

StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z6

Rechtssatz

Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einem anstehenden Unzuständigkeitsurteil weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angeklagten Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkeit des eine strenger qualifizierte strafbare Handlung indizierenden, sofern dieser - punktuelle, auf die Qualifikation bezogene - Verdacht anklagetauglich ist, also insoweit die Anfechtungskriterien des § 212 Z 2 und 3 StPO nicht greifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124013

Im RIS seit

04.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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