Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einem anstehenden Unzuständigkeitsurteil weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angeklagten Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkeit des eine strenger qualifizierte strafbare Handlung indizierenden, sofern dieser - punktuelle, auf die Qualifikation bezogene - Verdacht anklagetauglich ist, also insoweit die Anfechtungskriterien des § 212 Z 2 und 3 StPO nicht greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124013Im RIS seit
04.09.2008Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017