Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts, wenn sich bei Anklage nach § 201 Abs 1 StGB in der Hauptverhandlung einer schweren Folge nach § 201 Abs 2 (1.Fall) StGB ergibt. Maßgebend ist die abstrakte Strafdrohung, auch wenn zufolge des Verschlimmerungsverbots in concreto keine strengere als die im 1.Rechtsgang nach § 201 Abs 1 StGB verhängte Strafe verhängt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098837Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0130OS00101_7500000_002