Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124012Im RIS seit
04.09.2008Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018