RS OGH 2008/8/5 14Os63/08h, 12Os4/09v, 11Os119/14f, 15Os125/16w, 14Os71/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2008
beobachten
merken

Norm

StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z6

Rechtssatz

Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124012

Im RIS seit

04.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten