Norm: StPO §260 Z1
Rechtssatz: Die Tat muss durch Anführung konkreter Umstände soweit bezeichnet werden, dass eine Verwechslung (mit einer anderen) ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 9 Os 119/71 Entscheidungstext OGH 23.11.1971 9 Os 119/71 9 Os 19/76 Entscheidungstext OGH 12.05.1976 9 Os 19/76 ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1
Rechtssatz: Die Tat muss durch Anführung konkreter Umstände soweit bezeichnet werden, dass eine Verwechslung (mit einer anderen) ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 9 Os 119/71 Entscheidungstext OGH 23.11.1971 9 Os 119/71 9 Os 19/76 Entscheidungstext OGH 12.05.1976 9 Os 19/76 ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z2StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Mit der Anführung im Urteilsspruch, daß der Angeklagte in der Absicht auf Versetzung in Furcht und Unruhe handelte, wird nur der gesetzliche Tatbestand des Verbrechens nach § 99 StG in subjektiver Beziehung als durch die Tat hergestellt erachtet, somit ein Akt der Subsumtion im Sinne des § 260 Z 2 StPO gesetzt, nicht aber eine Tatsachenfeststellung getroffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z2StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Mit der Anführung im Urteilsspruch, daß der Angeklagte in der Absicht auf Versetzung in Furcht und Unruhe handelte, wird nur der gesetzliche Tatbestand des Verbrechens nach § 99 StG in subjektiver Beziehung als durch die Tat hergestellt erachtet, somit ein Akt der Subsumtion im Sinne des § 260 Z 2 StPO gesetzt, nicht aber eine Tatsachenfeststellung getroffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Der
Spruch: des Strafurteils braucht das Wort "schuldig" nicht zu enthalten. Entscheidungstexte 9 Os 4/69 Entscheidungstext OGH 29.12.1970 9 Os 4/69 Veröff: EvBl 1971/243 S 440 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098772 ... mehr lesen...
Norm: StPO §207 Abs2 Z2StPO §260 Z1StPO §281 Abs1 Z11 AaStPO §345 Abs1 Z13
Rechtssatz: Wenn das Gesetz zwei aneinandergrenzende Strafbereiche aufzählt und deren Anwendbarkeit nach subsumierbaren Merkmalen, sogenannten namentlich angeführten erschwerenden Umständen, deren Annahme vom festgestellten Sachverhalt abhängt, so liegen zwei getrennte, selbständig zu beurteilende Strafsätze vor; wenn aber die im Gesetz aneinandergereihten Strafbereiche ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Der
Spruch: des Strafurteils braucht das Wort "schuldig" nicht zu enthalten. Entscheidungstexte 9 Os 4/69 Entscheidungstext OGH 29.12.1970 9 Os 4/69 Veröff: EvBl 1971/243 S 440 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098772 ... mehr lesen...
Norm: StPO §207 Abs2 Z2StPO §260 Z1StPO §281 Abs1 Z11 AaStPO §345 Abs1 Z13
Rechtssatz: Wenn das Gesetz zwei aneinandergrenzende Strafbereiche aufzählt und deren Anwendbarkeit nach subsumierbaren Merkmalen, sogenannten namentlich angeführten erschwerenden Umständen, deren Annahme vom festgestellten Sachverhalt abhängt, so liegen zwei getrennte, selbständig zu beurteilende Strafsätze vor; wenn aber die im Gesetz aneinandergereihten Strafbereiche ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1
Rechtssatz: Da die Anzahl der strafbaren Handlungen gemäß § 127 StG nicht zu den strafsatzändernden Umständen gehört, entspricht die Formulierung, daß der Angeklagte mit NN den Geschlechtsverkehr zwei bis dreimal vollzogen hat, dem § 260 StPO, zumal damit klar gesagt wird, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mindestens zweimal vollzogen hat. Entscheidungstexte 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1
Rechtssatz: Da die Anzahl der strafbaren Handlungen gemäß § 127 StG nicht zu den strafsatzändernden Umständen gehört, entspricht die Formulierung, daß der Angeklagte mit NN den Geschlechtsverkehr zwei bis dreimal vollzogen hat, dem § 260 StPO, zumal damit klar gesagt wird, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mindestens zweimal vollzogen hat. Entscheidungstexte 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Rüge unrichtiger Faktenbezeichnung ist Geltendmachung einer Undeutlichkeit des Urteilsspruches (§ 260 Z 1 und 2 StPO) und sohin Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Z 3 StPO (SSt 19/37). Entscheidungstexte 10 Os 264/69 Entscheidungstext OGH 30.06.1970 10 Os 264/69 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Rüge unrichtiger Faktenbezeichnung ist Geltendmachung einer Undeutlichkeit des Urteilsspruches (§ 260 Z 1 und 2 StPO) und sohin Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Z 3 StPO (SSt 19/37). Entscheidungstexte 10 Os 264/69 Entscheidungstext OGH 30.06.1970 10 Os 264/69 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Rüge unrichtiger Faktenbezeichnung ist Geltendmachung einer Undeutlichkeit des Urteilsspruches (§ 260 Z 1 und 2 StPO) und sohin Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Z 3 StPO (SSt 19/37). Entscheidungstexte 10 Os 264/69 Entscheidungstext OGH 30.06.1970 10 Os 264/69 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2
Rechtssatz: Der Mangel der Anführung eines qualifikationsbegründenden Umstandes im Urteilstenor wird durch die einschlägigen, für sich allein ungenügenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht behoben, mögen auch Urteilsspruch und Urteilsgründe an sich ein zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl JBl 1951,386 ff). Entscheidungstexte 12 Os 104/69 Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2
Rechtssatz: Der Mangel der Anführung eines qualifikationsbegründenden Umstandes im Urteilstenor wird durch die einschlägigen, für sich allein ungenügenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht behoben, mögen auch Urteilsspruch und Urteilsgründe an sich ein zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl JBl 1951,386 ff). Entscheidungstexte 12 Os 104/69 Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2
Rechtssatz: Der Mangel der Anführung eines qualifikationsbegründenden Umstandes im Urteilstenor wird durch die einschlägigen, für sich allein ungenügenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht behoben, mögen auch Urteilsspruch und Urteilsgründe an sich ein zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl JBl 1951,386 ff). Entscheidungstexte 12 Os 104/69 Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §281 Z3UschG 1960 §1
Rechtssatz: § 260 Z 1 StPO verlangt zwar, daß die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit und des Objektes der strafbaren Handlung in den Urteilssatz Eingang finden (vgl RZ 1936,152). Doch muß die Tat dabei nur so weit bezeichnet werden, daß sie mit einer anderen nicht zu verwechseln ist (RZ 1937,568 f). Bei einem fortgesetzten Delikt - wie der Übertretung nach dem § 1 Abs 1 USchG 1960 (siehe 10 Os 1... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §281 Z3UschG 1960 §1
Rechtssatz: § 260 Z 1 StPO verlangt zwar, daß die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit und des Objektes der strafbaren Handlung in den Urteilssatz Eingang finden (vgl RZ 1936,152). Doch muß die Tat dabei nur so weit bezeichnet werden, daß sie mit einer anderen nicht zu verwechseln ist (RZ 1937,568 f). Bei einem fortgesetzten Delikt - wie der Übertretung nach dem § 1 Abs 1 USchG 1960 (siehe 10 Os 1... mehr lesen...
Norm: StPO §260StPO §281 Z1StPO §289StPO §362
Rechtssatz: Bei Teilaufhebung des Urteiles eines Schöffengerichtes durch den OGH (gleich ob im Rechtsmittelverfahren oder im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme) hat - nach einheitlicher Rechtsprechung (vgl KH 1315) - die Strafbemessung für einen in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteiles durch das Gericht erster Instanz zu erfolgen. (Hier wurde die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden
Spruch: und
Gründe: eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen wird. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §270 Abs2 Z5
Rechtssatz: Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden
Spruch: und
Gründe: eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ausgeschlossen wird. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StPO §260
Rechtssatz: Der Urteilstenor muß die einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände enthalten, nicht aber die
Begründung: für die Anwendung einer bestimmten Strafstufe (§ 178 StG). Entscheidungstexte 9 Os 147/66 Entscheidungstext OGH 01.12.1966 9 Os 147/66 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: StPO §260StPO §270 Abs3StPO §281 Z3
Rechtssatz: Die Abweichung der Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in einem wesentlichen Punkt (hier: Verurteilung wegen § 183 StG statt wegen § 205 c StG) begründet Nichtigkeit nach § 281 Z 3 StPO. Entscheidungstexte 9 Os 7/64 Entscheidungstext OGH 29.04.1964 9 Os 7/64 Veröff: SSt XXXV/26 = RZ 1964,135 ... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §260 Z1StPO §270 Z6StPO §270 Z7
Rechtssatz: 1) Zum Erfordernis der Individualisierung der Straftat bei teilweise unzüchtigen Aktmagazinen. 2) An sich nicht unzüchtige Aktbilder können auch durch Aufnahme in eine Serie unzüchtiger Aktbilder zu solchen werden. Entscheidungstexte 10 Os 282/63 Entscheidungstext OGH 18.02.1964 10 Os 282/63 Veröff: EvBl 1964/31... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §260 Z1StPO §270 Z6StPO §270 Z7
Rechtssatz: 1) Zum Erfordernis der Individualisierung der Straftat bei teilweise unzüchtigen Aktmagazinen. 2) An sich nicht unzüchtige Aktbilder können auch durch Aufnahme in eine Serie unzüchtiger Aktbilder zu solchen werden. Entscheidungstexte 10 Os 282/63 Entscheidungstext OGH 18.02.1964 10 Os 282/63 Veröff: EvBl 1964/31... mehr lesen...
Norm: StPO §260StPO §270StPO §281 Z3
Rechtssatz: Widersprüche zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil Urteilsberichtigung. Entscheidungstexte 9 Os 108/62 Entscheidungstext OGH 02.07.1963 9 Os 108/62 Veröff: RZ 1963,209 10 Os 74/67 Entscheidungstext OGH 05.05.1967 10 Os 74/67 Veröff: JBl 1967... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Ein auf die wahlweise Feststellung gestütztes Urteil, der Angeklagte habe entweder das Verbrechen der Verleumdung begangen, als er eine bestimmte Strafanzeige erstattete, oder das Verbrechen des Betruges durch falsche Zeugenaussage, als er in dem über seine Anzeige gegen den Angezeigten eingeleiteten Verfahren unter Zeugenpflicht die seinerzeit erhobenen Beschuldigungen zurücknahm, verstößt... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Ein auf die wahlweise Feststellung gestütztes Urteil, der Angeklagte habe entweder das Verbrechen der Verleumdung begangen, als er eine bestimmte Strafanzeige erstattete, oder das Verbrechen des Betruges durch falsche Zeugenaussage, als er in dem über seine Anzeige gegen den Angezeigten eingeleiteten Verfahren unter Zeugenpflicht die seinerzeit erhobenen Beschuldigungen zurücknahm, verstößt... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Ein auf die wahlweise Feststellung gestütztes Urteil, der Angeklagte habe entweder das Verbrechen der Verleumdung begangen, als er eine bestimmte Strafanzeige erstattete, oder das Verbrechen des Betruges durch falsche Zeugenaussage, als er in dem über seine Anzeige gegen den Angezeigten eingeleiteten Verfahren unter Zeugenpflicht die seinerzeit erhobenen Beschuldigungen zurücknahm, verstößt... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z3StPO §281 Z3
Rechtssatz: Die Verkündung einer anderen als der vom Schöffengericht beschlossenen Strafe begründet einen Mangel im Sinne des § 260 Z 3 StPO. Die dadurch bewirkte Nichtigkeit des Urteils im Sinne der Z 3 des § 281 StPO erstreckt sich nicht bloß auf den Strafausspruch, sondern läßt das Urteil zur Gänze der Aufhebung verfallen. Entscheidungstexte 9 Os 266/62 ... mehr lesen...