Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Ein auf die wahlweise Feststellung gestütztes Urteil, der Angeklagte habe entweder das Verbrechen der Verleumdung begangen, als er eine bestimmte Strafanzeige erstattete, oder das Verbrechen des Betruges durch falsche Zeugenaussage, als er in dem über seine Anzeige gegen den Angezeigten eingeleiteten Verfahren unter Zeugenpflicht die seinerzeit erhobenen Beschuldigungen zurücknahm, verstößt gegen § 260 Z 1 und 2 StPO und ist daher gemäß § 281 Z 3 StPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0098790Dokumentnummer
JJR_19621105_OGH0002_0120OS00212_6200000_001