RS OGH 1970/10/28 12Os167/70

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Veröffentlicht am 28.10.1970
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Norm

StPO §260 Z1

Rechtssatz

Da die Anzahl der strafbaren Handlungen gemäß § 127 StG nicht zu den strafsatzändernden Umständen gehört, entspricht die Formulierung, daß der Angeklagte mit NN den Geschlechtsverkehr zwei bis dreimal vollzogen hat, dem § 260 StPO, zumal damit klar gesagt wird, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mindestens zweimal vollzogen hat.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 167/70
    Entscheidungstext OGH 28.10.1970 12 Os 167/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098630

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0120OS00167_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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