Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Da die Anzahl der strafbaren Handlungen gemäß § 127 StG nicht zu den strafsatzändernden Umständen gehört, entspricht die Formulierung, daß der Angeklagte mit NN den Geschlechtsverkehr zwei bis dreimal vollzogen hat, dem § 260 StPO, zumal damit klar gesagt wird, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mindestens zweimal vollzogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098630Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0120OS00167_7000000_001