Norm
StPO §260Rechtssatz
Bei Teilaufhebung des Urteiles eines Schöffengerichtes durch den OGH (gleich ob im Rechtsmittelverfahren oder im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme) hat - nach einheitlicher Rechtsprechung (vgl KH 1315) - die Strafbemessung für einen in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteiles durch das Gericht erster Instanz zu erfolgen. (Hier wurde die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Infolge Rücktrittes der Staatsanwaltschaft von der Anklage hinsichtlich der Teilaufhebung hatte im erneuerten Verfahren nur mehr die Strafzumessung zu erfolgen). Zur Formulierung dieses die Strafbemessung aussprechenden Ergänzungsurteiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098364Dokumentnummer
JJR_19680215_OGH0002_0090OS00193_6600000_001