RS OGH 1968/2/15 9Os193/66, 11Os156/67, 9Os55/71, 9Os180/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1968
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Norm

StPO §260
StPO §281 Z1
StPO §289
StPO §362

Rechtssatz

Bei Teilaufhebung des Urteiles eines Schöffengerichtes durch den OGH (gleich ob im Rechtsmittelverfahren oder im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme) hat - nach einheitlicher Rechtsprechung (vgl KH 1315) - die Strafbemessung für einen in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteiles durch das Gericht erster Instanz zu erfolgen. (Hier wurde die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Infolge Rücktrittes der Staatsanwaltschaft von der Anklage hinsichtlich der Teilaufhebung hatte im erneuerten Verfahren nur mehr die Strafzumessung zu erfolgen). Zur Formulierung dieses die Strafbemessung aussprechenden Ergänzungsurteiles.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 193/66
    Entscheidungstext OGH 15.02.1968 9 Os 193/66
    Veröff: EvBl 1968/353 S 554
  • 11 Os 156/67
    Entscheidungstext OGH 02.12.1968 11 Os 156/67
    Vgl aber; Beisatz: Neubemessung der Strafe durch OGH nach sofortigem Teilfreispruch auf Grund einer außerordentlichen Wiederaufnahme. (T1)
  • 9 Os 55/71
    Entscheidungstext OGH 03.06.1971 9 Os 55/71
  • 9 Os 180/84
    Entscheidungstext OGH 18.12.1984 9 Os 180/84
    Vgl auch; nur: Bei Teilaufhebung des Urteiles eines Schöffengerichtes durch den OGH (gleich ob im Rechtsmittelverfahren oder im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme) hat - nach einheitlicher Rechtsprechung (vgl KH 1315) - die Strafbemessung für einen in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteiles durch das Gericht erster Instanz zu erfolgen. (T2) Beisatz: Kassierung des Strafausspruches für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bei Aufhebung eines Teilfreispruches. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098364

Dokumentnummer

JJR_19680215_OGH0002_0090OS00193_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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