RS OGH 1970/12/29 9Os31/68, 10Os102/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.1970
beobachten
merken

Norm

StPO §207 Abs2 Z2
StPO §260 Z1
StPO §281 Abs1 Z11 Aa
StPO §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Wenn das Gesetz zwei aneinandergrenzende Strafbereiche aufzählt und deren Anwendbarkeit nach subsumierbaren Merkmalen, sogenannten namentlich angeführten erschwerenden Umständen, deren Annahme vom festgestellten Sachverhalt abhängt, so liegen zwei getrennte, selbständig zu beurteilende Strafsätze vor; wenn aber die im Gesetz aneinandergereihten Strafbereiche lediglich mittels allgemeiner, eine Wertung der Tat ausdrückender Erschwerungsgründe, deren Annahme im Ermessen des Gerichtes liegt, differenziert werden, so ist ein einheitlich gleitender Strafsatz mit zwei Strafstufen vorhanden, die ihrerseits durch eine bewegliche, das heißt durch eine jeweils von der Annahme oder Ablehnung der allgemeinen erschwerenden Umstände abhängige Obergrenze bestimmt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097750

Dokumentnummer

JJR_19701229_OGH0002_0090OS00031_6800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten