Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Der Mangel der Anführung eines qualifikationsbegründenden Umstandes im Urteilstenor wird durch die einschlägigen, für sich allein ungenügenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht behoben, mögen auch Urteilsspruch und Urteilsgründe an sich ein zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl JBl 1951,386 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098673Dokumentnummer
JJR_19690917_OGH0002_0120OS00104_6900000_001