Norm: StPO §228StPO §229 Abs1
Rechtssatz: Die
Gründe: für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sind in § 229 Abs 1 StPO taxativ aufgezählt und eng auszulegen. Dem (bloßen) Interesse der Wahrheitsforschung (hier: der ersichtlich intendierten Förderung der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen) kann zwar durch § 250 Abs 1 StPO Rechnung getragen werden, ein (allenfalls zusätzlicher) Ausschluss der Öffentlichkeit wäre aber nur dann zulässig, wenn (auch... mehr lesen...
G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter K***** jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er in der Zeit vom Jahr 2003 bis zum 1. Mai 2005 in mehrfachen Angriffen (I) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen 1) an der am 13. Dezember 1993 geborenen Samanta Ko***** vorgenommen, indem ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert J***** (A) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB, Wilfried L***** (B/I), Hansjörg K***** (B/II), Nikolaus G***** (B/III) und Karl Ko***** (B/IV) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach haben in Innsbruck und an anderen Orten (A) Robert J***** in der Zeit vom 25. September 2001 bis zum 3. Oktober 2001 als Beamter ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung des SMG) Vasilis K***** und Zoran S***** des beim Versuch (§ 15 Abs 1 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (2.), Vasilis K***** überdies des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG Mit dem angefochtenen Urteil wurden (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung des SMG) Vasilis K***** und Zoran S***** des beim ... mehr lesen...
Norm: StPO §228 Abs4MedienG §22
Rechtssatz: Verboten ist durch § 228 Abs 4 StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet (WK-StPO § 228 Rz 26). Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §229StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Unterlassung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO bzw Z 4 des § 345 Abs 1 StPO unbeachtlich. Entscheidungstexte 15 Os 45/04 Entscheidungstext OGH 27.05.2004 15 Os 45/04 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §229StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ein nichtigkeitsbegründender Ausschluss der Öffentlichkeit kann - selbst ohne formellen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 Abs 1 StPO - auch durch faktische Hinderung Interessierter, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verwirklicht werden. Entscheidungstexte 15 Os 61/02 Entscheidungstext OGH 28.11.2002 15... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §332StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Das Moniturverfahren zählt nicht zur Hauptverhandlung. Es bedeutet daher keinen nichtigkeitsbegründenden Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn die Verkündung der Entscheidung des Schwurgerichtshofes über einen im Moniturverfahren gestellten und nicht auf eine Änderung oder Ergänzung der Fragen an die Geschworenen (§ 332 Abs 5 StPO) abzielenden Antrag der Verteidigung im Beratungszimmer erfolgt... mehr lesen...
Gründe: Gregor R***** wurde zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I), zweier Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II/1 und 2/a), des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/2/b), zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III/1 und V), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (III/2) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (IV) schuldig erkannt. Gre... mehr lesen...
Norm: StPO §228
Rechtssatz: Der eine Eingang, durch den die Vorführung der Angeklagten erfolgte, war wohl aus Sicherheitsgründen versperrt, jedoch blieb der andere ständig unversperrt, worauf durch ein an der verschlossenen Saaltüre angebrachtes Plakat auch hingewiesen wurde. Diese (aus Sicherheitsgründen erfolgte) bloße Beschränkung der Zutrittsmöglichkeiten in den Verhandlungssaal auf einen von mehreren Eingängen stellt aber keine Maßnahme de... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §229
Rechtssatz: Angesichts der Notwendigkeit, eine Zeugin nicht nur zu der an ihr laut Anklageschrift begangenen Vergewaltigung, sondern auch über sonstige Umstände ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Angeklagten und ihrer Rolle bei der Aufklärung der unter Anklage gestellten Mordtaten zu vernehmen, räumt § 229 Abs 2 StPO in einem solchen Fall dem nur durch Ausschluß der Öffent... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4iStGB §111StPO §228
Rechtssatz: An Vorgängen der öffentlichen Hauptverhandlung darf ebenso öffentlich, insbesondere durch die Presse, Kritik selbst in Form scharfer und subjektiv gefärbter Werturteile geäußert werden, und zwar nicht nur an Rechtspflegeorganen, sondern - in Anbetracht ihrer Bedeutung für einen geordnete Strafrechtspflege - jedenfalls auch an berufsmäßigen Vertretern von Beteiligten. Dies gilt umsomehr für... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90 Abs1MRK Art6 Abs1 II7MRK Art10 Abs2 IV2gStPO §228 ff
Rechtssatz: Die grundsätzlich (Art 90 Abs 1 B-VG; Art 6 Abs 1 MRK; §§ 228 ff StPO) gebotene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung soll ua durch ihre Kontrollfunktion und Präventivfunktion das Verantwortungsbewußtsein der Rechtspflegerorgane stärken und dient damit dem - auch gemäß Art 10 Abs 2 MRK zu gewährleistenden - Ansehen der Rechtsprechung. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StPO §228
Rechtssatz: Ein Ausschluss der Öffentlichkeit - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist (EvBl 1978/49 = ÖJZ-LSK 1977/383 bis 387 = RZ 1977/138) - liegt nur dann vor, wenn die angeordnete generelle Maßnahme des Gerichtes so weit geht, dass die Kontrollfunktion der Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit wesentlich eingeschränkt wird. Einschränkungen durch Raumverhältnisse und Einzelmaßnahmen der Prozeßleistung, d... mehr lesen...
Norm: StPO §228
Rechtssatz: Eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Bestimmung des § 228 StPO ist nur dann gegeben, wenn sie auf einer Anordnung des Gerichtes beruht, nicht aber auf Grund eines (vorübergehenden) faktischen Ausschlusses etwa infolge Absperrens des Eingangstores zum Gerichtsgebäude nach Dienstschluss (Anmerkung: bei vor Dienstschluss begonnener Hauptverhandlung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §228
Rechtssatz: Eine nur durch die Raumverhältnisse erzwungene und zur Handhabung der Ordnung erforderliche Beschränkung des Zutrittes zur Hauptverhandlung ist insofern zulässig (Abweisung einer aus etwa dreißig Personen bestehenden Schulklasse). Entscheidungstexte 12 Os 171/86 Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 171/86 ... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §229StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Einzelmaßnahmen der Prozeßleitung, wodurch einzelne Personen von der Anwesenheit bei der Hauptverhandlung angeschlossen werden (hier: § 248 Abs 1 letzter Satz StPO) beschränken die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in keiner Weise. Entscheidungstexte 11 Os 184/85 Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 184/85 Veröff: SSt... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §229
Rechtssatz: Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Entscheidungstexte 12 Os 55/85 Entscheidungstext OGH 27.06.1985 12 Os 55/85 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margarethe A, die in Innsbruck eine Zeitschriftenagentur leitet, des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt. Ihr liegt zur Last, am 23.Oktober 1981 in Innsbruck in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Zeitschriften, und zwar das Magazin "Digest Nr 2" (10 Stück), das Magazin "Digest Nr 1" (2 Stück), das Magazin "Superstud" (2 Stück), das Magazin "Internati... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte den am 8. September 1957 geborenen Angestellten Werner A des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Überdies wurde der Privatbeteiligten Ba... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28. April 1952 geborene Laborant Arnold A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Er bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er geltend macht, das Erstgericht habe zu Unrecht die §ffentlichkeit der Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil der Sachverhalt durch die Gendarmerieerhebungen und die Vernehmungen vo... mehr lesen...
Norm: StPO §228
Rechtssatz: Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre. Entscheidungstexte 9 Os 156/77 Entscheidungstext OGH 25.10.1977 9 Os 156/77 14 Os 26/88 ... mehr lesen...
Norm: StPO §228
Rechtssatz: Eine Verletzung des § 228 StPO durch das Gericht (den Vorsitzenden) setzt voraus: a) entweder eine positive beschränkende Verfügung oder b) eine unterlassene beseitigende Verfügung, wenn nicht erforderliche Beschränkungen vorliegen (RZ 1966,162). Entscheidungstexte 9 Os 156/77 Entscheidungstext OGH 25.10.1977 9 Os 156/77 ... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert nicht, daß die Hauptverhandlung in einem für diesen Zweck von vornherein bestimmten Raum (Verhandlungssaal) stattfindet. Wesentlich ist nur, daß durch die Verlegung der Verhandlung in einen anderen Raum der Zutritt nicht in einer Weise beschränkt wird, die einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommt (EvBl 1949/156). Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durch Abhaltung der Hauptverhandlung (der Ausschreibung entsprechend) im kleinen Sitzungszimmer (LG für Strafsachen Wien), vor dem allgemein hörbar der Aufruf der Sache erfolgt und zu dem jedermann Zutritt hat. Entscheidungstexte 12 Os 58/72 Entscheidungstext OGH 18.04.1972 12 Os 58... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §229StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen Österreichs gerechtfertigt ist, ist von der Lage des Falles auszugehen, wie sie sich im Zeitpunkt des Ausschlusses der Öffentlichkeit darstellte, und nicht von der, wie sie sich in einem späteren Zeitpunkt ergab (Euler). Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §229StPO §281 Z3
Rechtssatz: Die Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § 228 StPO - im Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht und vermag daher schon aus diesem Grunde den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustel... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §281 Z3
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO liegt, soweit er eine Verletzung des § 228 StPO zum Gegenstand hat, nur dann vor, wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung sachlich nicht begründet war (ZBl 1934/23). Entscheidungstexte 12 Os 123/69 Entscheidungstext OGH 25.06.1969 12 Os 123/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §228StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine nicht vom Vorsitzenden des Schöffensenates veranlaßte, irrtümlich auf einer automatischen Signalanlage aufscheinende Anzeige, daß Ausschluß der Öffentlichkeit bestehe, verletzt die Bestimmung des § 228 StPO nicht. Entscheidungstexte 9 Os 118/66 Entscheidungstext OGH 15.07.1966 9 Os 118/66 Veröff: EvBl 1967/108 S 107 = RZ 1966,16... mehr lesen...