RS OGH 1977/10/25 9Os156/77, 14Os26/88, 14Os146/93, 15Os95/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1977
beobachten
merken

Norm

StPO §228

Rechtssatz

Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 156/77
    Entscheidungstext OGH 25.10.1977 9 Os 156/77
  • 14 Os 26/88
    Entscheidungstext OGH 25.05.1988 14 Os 26/88
    nur: Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird. (T1) Veröff: SSt 59/34
  • 14 Os 146/93
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 146/93
    Vgl auch; Beisatz: Zutrittsbeschränkung auf einen von mehreren Saaleingängen. (T2)
  • 15 Os 95/07w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 95/07w
    Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (vgl WK-StPO §233 Rz2). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098167

Dokumentnummer

JJR_19771025_OGH0002_0090OS00156_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten