Norm
StPO §228Rechtssatz
Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098167Dokumentnummer
JJR_19771025_OGH0002_0090OS00156_7700000_001