Norm
StPO §228Rechtssatz
Der eine Eingang, durch den die Vorführung der Angeklagten erfolgte, war wohl aus Sicherheitsgründen versperrt, jedoch blieb der andere ständig unversperrt, worauf durch ein an der verschlossenen Saaltüre angebrachtes Plakat auch hingewiesen wurde. Diese (aus Sicherheitsgründen erfolgte) bloße Beschränkung der Zutrittsmöglichkeiten in den Verhandlungssaal auf einen von mehreren Eingängen stellt aber keine Maßnahme des Gerichtes dar, die einem unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 4 (§ 228) StPO stehenden tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098292Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00146_9300000_004