Norm
StPO §228Rechtssatz
Die Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § 228 StPO - im Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht und vermag daher schon aus diesem Grunde den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (vgl SSt IV 3, XXXII 9 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098176Dokumentnummer
JJR_19690918_OGH0002_0090OS00205_6800000_001