RS OGH 1972/4/18 12Os58/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1972
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Norm

StPO §228
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert nicht, daß die Hauptverhandlung in einem für diesen Zweck von vornherein bestimmten Raum (Verhandlungssaal) stattfindet. Wesentlich ist nur, daß durch die Verlegung der Verhandlung in einen anderen Raum der Zutritt nicht in einer Weise beschränkt wird, die einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommt (EvBl 1949/156).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 58/72
    Entscheidungstext OGH 18.04.1972 12 Os 58/72
    Veröff: EvBl 1972/294 S 559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098284

Dokumentnummer

JJR_19720418_OGH0002_0120OS00058_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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