Norm
StPO §228Rechtssatz
Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert nicht, daß die Hauptverhandlung in einem für diesen Zweck von vornherein bestimmten Raum (Verhandlungssaal) stattfindet. Wesentlich ist nur, daß durch die Verlegung der Verhandlung in einen anderen Raum der Zutritt nicht in einer Weise beschränkt wird, die einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommt (EvBl 1949/156).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098284Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0120OS00058_7200000_002