Norm
StPO §228Rechtssatz
Eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Bestimmung des § 228 StPO ist nur dann gegeben, wenn sie auf einer Anordnung des Gerichtes beruht, nicht aber auf Grund eines (vorübergehenden) faktischen Ausschlusses etwa infolge Absperrens des Eingangstores zum Gerichtsgebäude nach Dienstschluss (Anmerkung: bei vor Dienstschluss begonnener Hauptverhandlung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098154Dokumentnummer
JJR_19880525_OGH0002_0140OS00026_8800000_003