RS OGH 2002/10/22 11Os127/02, 12Os60/12h, 11Os36/15a (11Os70/15a), 11Os12/16y, 15Os18/17m (15Os19/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Norm

StPO §228
StPO §332
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Das Moniturverfahren zählt nicht zur Hauptverhandlung. Es bedeutet daher keinen nichtigkeitsbegründenden Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn die Verkündung der Entscheidung des Schwurgerichtshofes über einen im Moniturverfahren gestellten und nicht auf eine Änderung oder Ergänzung der Fragen an die Geschworenen (§ 332 Abs 5 StPO) abzielenden Antrag der Verteidigung im Beratungszimmer erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 127/02
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 11 Os 127/02
  • 12 Os 60/12h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 60/12h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, den Laienrichtern die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen. (T1)
  • 11 Os 36/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 36/15a
  • 11 Os 12/16y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 12/16y
    Auch; Beisatz: Die Ablehnung von im Rahmen der Anhörung nach § 332 Abs 4 StPO gestellten Anträgen, den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen, ist weder unter dem Blickwinkel der Z 5 noch der Z 10 des § 345 Abs 1 StPO von Bedeutung. (T2)
  • 15 Os 18/17m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 18/17m
    Auch; Beisatz: Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach § 271 Abs 1 StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gemäß § 271 Abs 7 StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116945

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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