Norm
StPO §228Rechtssatz
Die Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sind in § 229 Abs 1 StPO taxativ aufgezählt und eng auszulegen. Dem (bloßen) Interesse der Wahrheitsforschung (hier: der ersichtlich intendierten Förderung der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen) kann zwar durch § 250 Abs 1 StPO Rechnung getragen werden, ein (allenfalls zusätzlicher) Ausschluss der Öffentlichkeit wäre aber nur dann zulässig, wenn (auch) ein in § 229 Abs 1 StPO genanntes schutzwürdiges (Individual- oder Allgemein-)Interesse unzweifelhaft vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132030Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018