RS OGH 2018/5/29 14Os33/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
beobachten
merken

Norm

StPO §228
StPO §229 Abs1

Rechtssatz

Die Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sind in § 229 Abs 1 StPO taxativ aufgezählt und eng auszulegen. Dem (bloßen) Interesse der Wahrheitsforschung (hier: der ersichtlich intendierten Förderung der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen) kann zwar durch § 250 Abs 1 StPO Rechnung getragen werden, ein (allenfalls zusätzlicher) Ausschluss der Öffentlichkeit wäre aber nur dann zulässig, wenn (auch) ein in § 229 Abs 1 StPO genanntes schutzwürdiges (Individual- oder Allgemein-)Interesse unzweifelhaft vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132030

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten