Norm
MRK Art10 Abs2 IV4iRechtssatz
An Vorgängen der öffentlichen Hauptverhandlung darf ebenso öffentlich, insbesondere durch die Presse, Kritik selbst in Form scharfer und subjektiv gefärbter Werturteile geäußert werden, und zwar nicht nur an Rechtspflegeorganen, sondern - in Anbetracht ihrer Bedeutung für einen geordnete Strafrechtspflege - jedenfalls auch an berufsmäßigen Vertretern von Beteiligten. Dies gilt umsomehr für Verfahren, in denen Interessen der Allgemeinheit betroffen sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012