Norm
StPO §228 Abs4Rechtssatz
Verboten ist durch § 228 Abs 4 StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet (WK-StPO § 228 Rz 26).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120648Im RIS seit
05.04.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016