Norm
StPO §228Rechtssatz
Ein nichtigkeitsbegründender Ausschluss der Öffentlichkeit kann - selbst ohne formellen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 Abs 1 StPO - auch durch faktische Hinderung Interessierter, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verwirklicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117048Im RIS seit
28.12.2002Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022