Norm
StPO §228Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen Österreichs gerechtfertigt ist, ist von der Lage des Falles auszugehen, wie sie sich im Zeitpunkt des Ausschlusses der Öffentlichkeit darstellte, und nicht von der, wie sie sich in einem späteren Zeitpunkt ergab (Euler).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021