TE OGH 1992/2/20 12Os18/92

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** und Marianne H***** wegen des Verbrechens nach §§ 166, 170 StG über die Beschwerde des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.Dezember 1991, GZ 12 Os 154/91-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 19.Dezember 1991, GZ 12 Os 154/91-4 (zum wiederholten Male) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück.

Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war auch mit der nunmehr erhobenen Beschwerde auf gleiche Weise zu verfahren.

Anmerkung

E28217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00018.92.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19920220_OGH0002_0120OS00018_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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