Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz V***** und andere wegen des § 302 StGB über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Mag. Franz G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Oktober 1991, AZ 26 Bs 413/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 10.Oktober 1991, 26 Bs 413/91, die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.August 1991, GZ 26 d Vr 3196/91-11, mit dem die Ablehnung der Mitglieder der erkennenden Ratskammer sowie der Protokollführerin für nicht zulässig erklärt worden war, gemäß § 74 Abs. 3 StPO als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Subsidiarantragstellers.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unzulässig. Abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich und erschöpfend angeführten Ausnahmen, von denen keine vorliegt, ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 11 zu § 15 und 1 ff zu § 16).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E27037European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00122.91.1119.000Dokumentnummer
JJT_19911119_OGH0002_0140OS00122_9100000_000