Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Anton J***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8.August 1991, GZ 12 Os 96/91-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof wies mit dem Beschluß vom 8.August 1991, GZ 12 Os 96/91-5, die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz S***** gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war mit der nunmehr gegen den eingangs zitierten Beschluß des Höchstgerichtes erhobenen Beschwerde auf gleiche Weise zu verfahren.
Anmerkung
E26965European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00132.91.1017.000Dokumentnummer
JJT_19911017_OGH0002_0120OS00132_9100000_000