Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frohner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Verantwortliche des Bezirksgerichtes Leibnitz wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 StGB über die Beschwerde der Marianne und Maria H***** und des Franz S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 6.Juni 1991, AZ 10 Bs 191/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Mit dem Beschluß vom 6.Juni 1991, AZ 10 Bs 191/91, hat das Oberlandesgericht Graz (neuerlich) eine Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. März 1989, GZ 17 Vr 2638/88-4, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung der Voruntersuchung abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist, abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich und taxativ angeführten Ausnahmen, von denen keine vorliegt, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen
(vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 11 zu § 15 und ENr 1 ff zu § 16).
Es war daher wie im Spruch zu erkennen.
Anmerkung
E27290European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00076.91.0723.000Dokumentnummer
JJT_19910723_OGH0002_0140OS00076_9100000_000