Norm
StPO §15Rechtssatz
Zufolge des im Strafverfahren herrschenden Grundsatzes der Zweinstanzlichkeit sind Entscheidungen, mit denen ein Rechtsmittelgericht über ein Rechtsmittel abgesprochen hat, unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096494Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008