TE OGH 1991/12/5 15Os146/91 (15Ns16/91)

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Gerhard F***** und andere wegen § 302 Abs. 1 StGB, AZ 23 c Vr 6791/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über 1. die Beschwerde des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Feber 1991, AZ 25 Bs 56/91 (= ON 30 des Vr-Aktes) sowie 2. die Ablehnung (der Richter) des Oberlandesgerichtes Wien durch die Genannten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerden des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Oktober 1990, GZ 23 c Vr 6791/90-8, mit welchem die (Subsidiar-)Anträge der Beschwerdeführer auf Einleitung der Voruntersuchung gegen die im Spruch Genannten wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zurückgewiesen worden waren, zurück (§ 49 Abs. 2 Z 2 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Ohne auf die Antragslegitimation hier näher einzugehen, war die von den Genannten gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen vorliegend ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Soweit dem (unsubstantiierten) Beschwerdevorwurf, das Oberlandesgericht Wien könne "nicht mehr dem Recht entsprechende Entscheidungen treffen", weil (auch) dieser Gerichtshof "aus dem vorangegangenen Verfahren in den Verbrechen durch dessen Deckungen voll involviert und befangen" sei, (auch) eine Ablehnung (der Richter) des Oberlandesgerichtes Wien entnommen werden kann, genügt der Hinweis, daß damit jedenfalls keine Gründe dargetan werden, die geeignet sein könnten, die volle Unbefangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofs) gegenüber den Antragstellern (Beschwerdeführern) in Zweifel zu ziehen.

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist daher offensichtlich ungerechtfertigt.

Anmerkung

E27056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00146.91.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19911205_OGH0002_0150OS00146_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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