TE OGH 1991/8/8 12Os103/91

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Veröffentlicht am 08.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** und Marianne H***** wegen des Verbrechens nach §§ 166, 170 StG über die Beschwerde des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 1991, GZ 12 Os 70/91-2, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 20.Juni 1991, GZ 12 Os 70/90-2 (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück.

Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war auch mit der nunmehr erhobenen Beschwerde auf gleiche Weise zu verfahren.

Anmerkung

E26381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00103.91.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19910808_OGH0002_0120OS00103_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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