Norm: AußStrG §9 E1
Rechtssatz: Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluß des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluß z.B. in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluß beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert. Das trifft für... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E1
Rechtssatz: Der Beschluß über die Bestellung des Kollisionskurators im Abhandlungsverfahren kann von dem (durch seinen gesetzlichen Vertreter vertretenen) Minderjährigen unabhängig davon angefochten werden, ob der Minderjährige eine Erbserklärung abgegeben hat. Entscheidungstexte 4 Ob 537/94 Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 537/94 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2b
Rechtssatz: Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. Wurde vom Rekursgericht die Bewilligung der Adoption trotz Zustimmung des leiblichen Vaters versagt, steht dem leiblichen Vater ein auf die Bewilligung der Adoption gerichtetes Rechtsmittel nicht zu. Entscheidungstexte 7 Ob 510/94 Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bABGB §181 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Eltern des Wahlkindes sind in den Vertrag nach § 179a ABGB zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind nicht eingebunden. Entscheidungstexte 7 Ob 510/94 Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 510/94 1 Ob 100/01i Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 100/01i Veröff: SZ 74/113 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A3AußStrG §231 Abs1JN §44ZPO §230a
Rechtssatz: Ein gegen die Zurückweisung eines Aufteilungsanspruches gestellter Überweisungsantrag stellt eine Vorstellung iSd § 9 AußStrG dar. Dem steht weder § 9 Abs 2 noch § 231 Abs 1 AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung ( Zurückweisung des Antrages der Frau ) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft § 231 AußSt... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2aZPO §226 IZPO §520 A
Rechtssatz: Richtet sich ein Unterhaltsherabsetzungsantrag an das Erstgericht, der bedingt erhobene Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung aber an das Rechtsmittelgericht, so ist der Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil nicht jeweils dieselbe Gerichtsinstanz in Anspruch genommen werden soll (anderer Ansicht Fasching, Anm III, 11 und MietSlg 32708). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E5ABGB §812 FABGB §812 K
Rechtssatz: Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ist die Verlassenschaftsabhandlung beendet; danach kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt bzw durchgeführt werden, An sich darf das Nachlassgericht die Einantwortung erst verfügen, wenn es über den Absonderungsantrag bereits entschieden und die Separation - bei deren Bewilligung - durchgeführt hat. Erlässt das Nachlassgeric... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A1
Rechtssatz: Die abhandlungsgerichtliche Kenntnisnahme eines Erbübereinkommens im Mantelbeschluß ist lediglich eine Mitteilung und keine der Anfechtung zugängliche richterliche Entscheidung. Entscheidungstexte 1 Ob 623/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 623/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2c
Rechtssatz: Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antrag... mehr lesen...