Norm: AußStrG §9 J2FGG §142Akt §218
Rechtssatz: Keine Rechtsmittellegitimation eines Gesellschaftsgläubigers gegen die amtswegige Löschung einer Aktiengesellschaft wegen Nichtigkeit ihrer Firma. Entscheidungstexte 6 Ob 1020/93 Entscheidungstext OGH 20.01.1994 6 Ob 1020/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:R... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3FBG §18FBG §21
Rechtssatz: Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll..."). Entscheidungstexte 6 Ob 1014/93 Entscheidungstext OGH 21.10.1993 6 Ob 1014/93 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IFlurverfassungsgrundsatzG 1951 §47 Abs2GBG §122 B
Rechtssatz: Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben bei der Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen. Wie im vergleichbaren Anwendungsbereich des § 132 GBG folgt daraus die grundsätzliche Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Einleitung oder Durchführung des Berichtigungsverfah... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IFlurverfassungsgrundsatzG 1951 §47 Abs2GBG §122 B
Rechtssatz: Die Rekurslegitimation fehlt der Agrarbehörde dann, wenn es um die Verbücherung von Verträgen geht, die vor ihr abgeschlossen wurden. Auch im Grundbuchsverfahren ist nämlich das Rekursrecht an eine Beschwer des Einschreiters gebunden. Sie fehlt im gegenständlichen Fall, weil der Bestand oder Nichtbestand privatrechtlicher Gehrechte und Fahrtrechte nur die Interessen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2b
Rechtssatz: Dem Antragsgegner fehlt die Beschwer, wenn der Antrag aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 1564/93 Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 1564/93 7 Ob 1671/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 1671/95 Auch European... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §43AußStrG §9 LAußStrG §14 A4
Rechtssatz: Im Rekursverfahren in Kartellsachen können die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (§ 43 KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Nur in diesem Umfang besteht im Rekursverfahren in... mehr lesen...