RS OGH 1994/1/25 1Ob27/93, 5Ob132/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

AußStrG §9 A2c

Rechtssatz

Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des

außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das

Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den

angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die

Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom

gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen

Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis

nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen

Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist

im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (vgl SZ 59/90 = EvBl

1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153).

Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 27/93
    Veröff: SZ 67/6
  • 5 Ob 132/01z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 132/01z
    Vgl auch; Beisatz: Erging der Beschluss über die Verfahrensart in einem Außerstreitverfahren a limine, entfaltet die Feststellung, über das Rechtschutzbegehren sei im streitigen statt im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, bindende Wirkung und muss dementsprechend auch für den Gegner (Beklagten) anfechtbar sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099604

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00027_9300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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