Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des
außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das
Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den
angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die
Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom
gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen
Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis
nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen
Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist
im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (vgl SZ 59/90 = EvBl
1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153).
Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099604Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00027_9300000_005