Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ist die Verlassenschaftsabhandlung beendet; danach kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt bzw durchgeführt werden, An sich darf das Nachlassgericht die Einantwortung erst verfügen, wenn es über den Absonderungsantrag bereits entschieden und die Separation - bei deren Bewilligung - durchgeführt hat. Erlässt das Nachlassgericht dennoch noch vor Erledigung des Antrags die Einantwortungsurkunde, so muss der Antragsteller den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde bekämpfen, um die damit verbundene Abhandlungsbeendigung hintanzuhalten. Aus diesem Grund ist selbst dem Nachlassgläubiger hiefür die Beschwer zuzubilligen. Hat der Antragsteller dagegen die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen lassen, kommt eine meritorische Erledigung des Separationsantrags nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0106502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013