Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluß des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluß z.B. in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluß beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert. Das trifft für den Beschluß über die Bestellung des Kollisionskurators zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014674Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0040OB00537_9400000_001