RS OGH 1994/4/12 4Ob537/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 E1

Rechtssatz

Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluß des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluß z.B. in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluß beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert. Das trifft für den Beschluß über die Bestellung des Kollisionskurators zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014674

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00537_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten