Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. Wurde vom Rekursgericht die Bewilligung der Adoption trotz Zustimmung des leiblichen Vaters versagt, steht dem leiblichen Vater ein auf die Bewilligung der Adoption gerichtetes Rechtsmittel nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018