RS OGH 1994/3/23 7Ob510/94, 1Ob100/01i, 5Ob128/07w, 9Ob16/14i, 8Ob123/18y

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

AußStrG §9 A2b

Rechtssatz

Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. Wurde vom Rekursgericht die Bewilligung der Adoption trotz Zustimmung des leiblichen Vaters versagt, steht dem leiblichen Vater ein auf die Bewilligung der Adoption gerichtetes Rechtsmittel nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 510/94
  • 1 Ob 100/01i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 100/01i
    Auch; Beisatz: Der leiblichen Mutter kommt im Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption des Minderjährigen durch den nunmehrigen Ehemann der leiblichen Mutter keine Beteiligtenstellung und daher kein Rekursrecht zu. (T1); Veröff: SZ 74/113
  • 5 Ob 128/07w
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 128/07w
    Auch; nur: Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. (T2); Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T3)
  • 9 Ob 16/14i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 16/14i
    Auch; Beisatz: Die Versagung der Bewilligung der Adoption greift nicht in Rechte des zustimmenden Elternteils ein. Es fehlt diesem daher mangels Beschwer an der Rechtsmittelbefugnis. Dann aber, wenn leibliche Eltern im Interesse des Minderjährigen agieren und als dessen gesetzlicher Vertreter auftreten, ist die Rekurslegitimation zu bejahen. (T4)
  • 8 Ob 123/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 123/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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