RS OGH 1994/3/22 4Ob513/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

AußStrG §9 A3
AußStrG §231 Abs1
JN §44
ZPO §230a

Rechtssatz

Ein gegen die Zurückweisung eines Aufteilungsanspruches gestellter Überweisungsantrag stellt eine Vorstellung iSd § 9 AußStrG dar. Dem steht weder § 9 Abs 2 noch § 231 Abs 1 AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung ( Zurückweisung des Antrages der Frau ) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft § 231 AußStrG nur die Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren, nicht aber verfahrensrechtliche Entscheidungen, also auch nicht eine Entscheidung über die Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016108

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00513_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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