Norm
AußStrG §9 A2aRechtssatz
Richtet sich ein Unterhaltsherabsetzungsantrag an das Erstgericht, der bedingt erhobene Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung aber an das Rechtsmittelgericht, so ist der Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil nicht jeweils dieselbe Gerichtsinstanz in Anspruch genommen werden soll (anderer Ansicht Fasching, Anm III, 11 und MietSlg 32708).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016496Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0050OB00510_9400000_001