Norm: AußStrG §10 BAußStrG §14 C1aAußStrG §14 C1bAußStrG §14 D1cAußStrG §15AußStrG 2005 §66 Abs2 B
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den ao Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinn des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §15 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlange... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z1
Rechtssatz: Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneint hat, nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Anfechtung in dritter Instanz sein. Entscheidungstexte 4 Ob 504/94 Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 504/94 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §15 Z2
Rechtssatz: Der Entscheidung können zwar Beweise zugrundegelegt werden, die der erkennende Richter nicht selbst aufnahm, auf eine eigene Beweiswürdigung darf aber nicht verzichtet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 548/93 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 548/93 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C1bAußStrG idF WGN 1989 §14 C2cAußStrG §15:
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in... mehr lesen...