Begründung: Das jetzt 5jährige Kind befindet sich seit 1994 zufolge pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleichs seiner Eltern in der Obsorge seiner Mutter und lebt seit der Trennung seiner Eltern bei der Mutter, die nach ihrer neuerlichen Verehelichung den Familiennamen ihres nunmehrigen Ehegatten annahm. Das Erstgericht untersagte der Mutter über "Antrag" des Vaters nach § 176 ABGB ("wem immer"), bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Änderung des Fami... mehr lesen...
Begründung: Das am 8.Dezember 1993 geborene Kind befindet sich seit der Scheidung seiner Eltern im Juli 1994 in Obsorge seiner Mutter. Mit rechtskäftigem Beschluß des Erstgerichts vom 4.Mai 1994 wurde der unterhaltspflichtigen Vater, den sonst keine Sorgepflichten treffen, zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 2.500 S verhalten. Das Erstgericht gab dem - mit verbesserter finanzieller Situation des Vaters begründeten - Antrag des durch seine Mutter vertretenen Kindes, diese... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z2
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen selbst kritisch zu prüfen. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch jene Schlußfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam sind, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 15 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kan... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2cAußStrG §14 C2d1AußStrG §15 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIB
Rechtssatz: Die im Pflegschaftsverfahren gebotene Beachtung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch die Wahrnehmung aller Verfahrensgarantien, um dadurch sachlich richtige Entscheidungen zu gewährleisten (vergleiche 8 Ob 535/94). Entscheidungstexte 1 Ob 2292/96g Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob... mehr lesen...