Norm: StGG Art15JN §1 BIa
Rechtssatz: Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Art 15 StGG zu qualifizieren. Die Beschreitung des Rechtswegs ist daher für das gestellte Begehren nicht zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 109/08t ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §132 Abs4StGG Art15
Rechtssatz: Die aufgrund eines kirchlichen Gesetzes im Rahmen der Kirchenautonomie erlassenen Mitarbeitervertretungsregelungen stehen der Anwendung der als religiös-neutral zu qualifizierenden Bestimmungen des ArbVG nicht entgegen, weil diese kirchliche Regelung durch das staatliche Recht nicht sanktioniert ist. Die kirchliche Regelung kommt nur insoweit zum Tragen, als nach § 132 Abs 4 ArbVG eine Unanwe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4StGG Art15
Rechtssatz: Das den gesetzlich anerkannten K u R durch Art 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten darf durch einfache Gesetze nicht beschränkt werden, jedoch sind sie wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Entscheidungstexte 9 ObA 184/01a E... mehr lesen...
Norm: StGG Art14StGG Art15StGG Art16StGG Art17 Abs4StV St Germain Art63 Abs2
Rechtssatz: Für gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften ist in der österreichischen Rechtsordnung kein schulischer Religionsunterricht vorgesehen. Entscheidungstexte 10 ObS 137/97p Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p Veröff: SZ 70/158 ... mehr lesen...
Norm: StGG Art14StGG Art15StGG Art16StV St Germain Art63 Abs2
Rechtssatz: Bei den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig (VfSlg 11.300); zu diesen Angelegenheiten zählt auch die Ausbildung der Amtsträger. Staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften handeln bei der Ausbildung von Geistlichen und... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIhStGG Art15
Rechtssatz: Die Kündigung eines in einer katholischen Erziehungseinrichtung beschäftigten Lehrers wegen seiner in einem offenen Brief geäußerten Kritik an der Haltung der katholischen Kirche zur Frage der Empfängnisverhütung verstößt nicht gegen die guten Sitten. Nach österreichischem Recht erstreckt sich die kirchliche Autonomie auf die selbständige Beurteilung der Frage, ob ein an einer konfessionellen Priv... mehr lesen...
Norm: OrthG §7 Abs3StGG Art15
Rechtssatz: Der Kirchengemeinde steht gemäß § 7 Abs 3 OrtG das Recht zu, über die Erträgnisse der von ihren Mitgliedern innerkirchlich nach innerkirchlichen Vorschriften eingehobenen Beiträge im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Umso mehr kommt der Kirchengemeinde die freie Verfügung über die Ergebnisse von Kollekten und über sonstige Geldspenden zu, dh, daß die Kirchen... mehr lesen...
Norm: Krnt Leichen- und BestattungsG §24StGG Art15
Rechtssatz: Die Umwandlung eines katholischen Friedhofes in einen öffentlichen Park führt zum Wegfall der Benediktion (can 1212 codex iuris canonici) und damit zur Entwidmung (= Auflassung). Entscheidungstexte 3 Ob 206/93 Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 206/93 Veröff: SZ 67/2 = EvBl 1994/110 S 551 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art15 Abs1StGG Art15
Rechtssatz: Die Ordnung und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe fällt unter die inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchengesellschaften und Religionsgesellschaften. Soweit es sich nicht um sanitätspolizeiliche Maßnahmen handelt, fällt auch die Auflassung (= Entwidmung) eines konfessionellen Friedhofes darunter. Entscheidungstexte 3 Ob 206/93 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §292 Abs3StGG Art15
Rechtssatz: Die einer Ordensschwester vom Orden gewährte freie Station ist bei Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 10 ObS 137/93 Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 137/93 Veröff: SZ 66/105 10 ObS 191/93 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIABGB §1330 Abs2 BIVJN §1 CIIIKonkordat 1934 ArtI §2StGG Art15ZPO §240 Abs3 CIc
Rechtssatz: Ansprüche eines katholischen Weltpriesters gegen katholische Laien auf Unterlassung und Widerruf eines in einem Brief an einen Kurienkardinal gegen den Priester erhobenen Vorwurf, er halte die "Pille danach" für einen echten Fortschritt, den man wahrnehmen dürfe, gehören auf den Rechtsweg; sie sind keine inneren Angelegenheiten der... mehr lesen...
Norm: StGG Art15
Rechtssatz: Bei einer nur in Ansehung ihrer äußeren Angelegenheiten für den staatlichen Bereich unter Kuratel gestellten Kirchengemeinde fällt das Eigentum an einer Liegenschaft, noch dazu, wenn auf ihr ein Gebäude errichtet ist, dessen Einheiten zum Teil vermietet sind und das deshalb den Eigentümer in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Beziehungen verstrickt, in denen er zur Satzung von Rechtshandlungen genötigt sein ... mehr lesen...
Norm: StGG Art15
Rechtssatz: Zu den inneren Angelegenheiten der Kirche werden insbesondere alle Normen gezählt, die die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern, die Anstellungsvoraussetzungen, die Abberufung von Ämtern, die Art der Amtsführung, die Amtstitel und dergleichen betreffen. Da aber die
Begründung: öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfte, kann das Dienstverhältnis der Organwalter der Re... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4StGG Art15
Rechtssatz: Mit § 132 Abs 4 ArbVG, der Bestandteil des sogenannten Tendenzschutzes für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist, respektiert der Gesetzgeber die durch Art 15 StGG gewährleistete Kirchenautonomie und nimmt für das Gebiet der Betriebsverfassung eine Grenzziehung zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche vor. ... mehr lesen...
Die klagende Erzdiözese Salzburg klagte im Verfahren 13 C 319/76 des BG Salzburg gegen den Beklagten die Kirchenbeiträge für die Jahre 1972 und 1973 ein. Der Beklagte bestritt den Klagsanspruch und brachte ua. vor: Er sei als Kind, also als Handlungsunfähiger, getauft worden und daher zu diesem Zeitpunkt nicht entscheidungsfähig gewesen. Ein Eintritt in die katholische Kirche sei nach Erlangung der Handlungsfähigkeit nicht erfolgt. Es liege somit kein Beitritt zur katholischen Kirche ... mehr lesen...
Norm: Ordnung des geistlichen Amtes der evang Kirchen A u HB allgReligionsunterrichtsG §4 Abs2StGG Art15
Rechtssatz: Die innerkirchliche Gehaltsordnung ist ein von der Kirche als Trägerin von Privatrechten beschlossene lex contractus, welche die Grundlage für die Gestaltung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Träger des geistlichen Amtes bildet und für den einzelnen Amtsträger mit der
Begründung: des Dienstverhältnisses wirksam geworde... mehr lesen...
Norm: StGG Art15
Rechtssatz: Zu den "inneren Angelegenheiten" zählen jene, welche den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären, wobei den Kirchen allerdings im interkonfessionellen Bereich ebenso wie durch einzelne Verfassungsbestimmungen Einschränkungen a... mehr lesen...
Norm: JN §1 BIaJN §1 BIIaJN §1 CIIIStGG Art15
Rechtssatz: Der Staat und damit die weltlichen Gerichte dürfen in den innerkirchlichen Bereich nicht eingreifen. Bei Dienstrechtsstreitigkeiten scheiden daher aus der Beurteilung durch das Gericht alle Vorfragen aus, welche etwa die Rechtsgültigkeit der Amtsenthebung, der Pensionierung, der Disziplinarstrafen, einer Versetzung oder die Änderung der kirchlichen Organisation und die damit verbundene A... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIIIStGG Art15
Rechtssatz: Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein Anspruch privatrechtlicher Natur, auch wenn dieses Recht von der Friedhofsverwaltung durch einseitigen Akt gewährt wurde. In einem solchen Fall ist für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an Grabstelle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Entscheidungstexte 4 Ob 523/74 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIIIStGG Art15
Rechtssatz: Die Unzulässigkeit des Rechtsweges für Streitigkeiten über die Zahlung von Gebühren (hier Einlösegebühr für Grabstelle) einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Sachaufwandes und Personalaufwandes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu den inneren Angelegenheiten im Sinne des Art 15 des... mehr lesen...