Norm
Ordnung des geistlichen Amtes der evang Kirchen A u HB allgRechtssatz
Die innerkirchliche Gehaltsordnung ist ein von der Kirche als Trägerin von Privatrechten beschlossene lex contractus, welche die Grundlage für die Gestaltung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Träger des geistlichen Amtes bildet und für den einzelnen Amtsträger mit der Begründung des Dienstverhältnisses
wirksam geworden ist (4 Ob 41/74 = Arb 9286 = EvBl 1975/186 = JBl
1976,329 = erster Rechtsgang). Leistungen von der zuständigen
Gebietskörperschaft für die Erteilung des Religionsunterrichtes erfolgen formell als Zahlung eines Entgeltes nach dem VBG an den geistlichen Amtsträger, materiell aber an die Kirche, welche diesen geistlichen Amtsträger mit der Erteilung des Religionsunterrichtes betraut und dafür bezahlt, weshalb der geistliche Amtsträger alle ihm zukommenden Leistungen der Kirche abzuliefern (oder mit ihr zu verrechnen) hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071027Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00057_7600000_003